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1. Deutsche Geschichte von der Französischen Revolution ab - S. 61

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Die Kriege Napoleons Iii. Der Ausgang Friedrich Wilhelms Iv. 61 Prinz von Preußen, der seit dem Jahre 1858 fr seinen erkrankten knig-lichen Bruder die Regentschaft fhrte, die Mobilmachung der preuischen Armee; er war bereit, Osterreich durch einen Angriff auf die franzsischen Grenzen zu Hilfe zu kommen, forderte aber fr sich den Oberbefehl der die gesamten deutschen Bundestruppen, die am Rhein aufgestellt wrden. Diese Bedingung schien jedoch der sterreichischen Regierung unertrglich; sie wollte nicht zugeben, da Preußen die mili-trische Fuhrung der deutschen Mittel- und Kleinstaaten bernhme. Lieber nherte sich Franz Joseph dem Kaiser Napoleon, der auch seinerseits, um einen Krieg mit Preußen zu vermeiden, zum Frieden geneigt war. Zu Villafranca, einem Orte bei Verona, kam dieser zustande; Oster-A^afranca. reich trat die Lombardei an Napoleon ab, der sie an Viktor Emanuel berlie. Dieser Krieg hatte aber Folgen, die dem franzsischen Kaiser selbst Knigreich sehr unerwnscht waren. In den kleinen Staaten Oberitaliens, in Tos-kartet und dem grten Teil des Kirchenstaates waren Volksaufstnde aus-gebrochen und die Regierungen gestrzt worden. Jetzt schlssen sich diese Landesteile an Sardinien an. Ferner landete der Freischarenshrer G iu-seppe Garibaldi an der Westecke Siziliens, eroberte diese Insel, setzte dann nach dem Festlande des Knigreichs Neapel der und strzte auch hier die bourbonische Regierung. So entstand ein Knigreich 1861 Italien, dessen erster König Viktor Emanuel war; mit Aus-nhme von V e n e t i e n, das noch sterreichisch war, und von Rom, wo noch der Papst herrschte, waren die italienischen Landschaften zum ersten Male wieder seit den Tagen der Vlkerwanderung zu einem Einheitsstaate vereinigt. 50. Friedrich Wilhelms Iv. Ausgang. Der Grund, weshalb König Friedrich Wilhelm Iv. die Regierung im Jahre 1858 an seinen 1858. Bruder abgeben mute, war ein schweres Gehirnleiden gewesen, das ihn im Jahre 1857 befallen hatte. Am 2. Januar 1861 starb der König zui86i. Sanssouci. Unter seiner Regierung hatte Preußen einige friedliche Erwerbungen gemacht. Im Jahre 1849 hatten die Fürsten von Hohenzollern, die der schwbischen Linie des Hauses angehrten, ihr Land an Preußen berlasten, wogegen ihnen die Stellung preuischer Prinzen eingerumt wurde. Einige Jahre spter kaufte der preuische Staat von Oldenburg ein Stck Land am Jadebusen, um dort einen Kriegshasen anzulegen; hier ist spter Wilhelmshaven entstanden. Dagegen verzichtete der König

2. Deutsche Kulturgeographie - S. 249

1912 - Halle an d. Saale : Schroedel
Reichsverfassung und Verfassung der einzelnen deutschen Staaten. 249 deutsche Reichsflotte. Er leitet die Post- und Telegraphen- Verwaltung. Die Staatsgeroalt in Elsaß-Lothringen und die Schutzgeroalt in den Deutschen Kolonien gehören zu den Ve- fugnissen des deutschen Kaisers. Der Kaiser ist unverantwortlich. Verantwortlich ist nur der Reichskanzler, der alle kaiserlichen Anordnungen und Verfügungen zu ihrer Gültigkeit gegenzeichnen muß. In der Person des Kaisers, die unverletzlich ist, sieht unser gesamtes Volk seine Einheit ver- körpert. Der Bundesrat besteht aus den 60 Bevollmächtigten aller deutscher Regierungen. Preußen stellt 17 Vevoll- mächtigte, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen je 3, Braunschweig und Mecklenburg- Schwerin je 2, die übrigen 16 Staaten je 1; die Gesamtzahl beträgt also 60 Stimmen. Die Abstimmung der nicht öffentlichen Verhandlungen erfolgt nach einfacher Mehrheit. Preußen kann darum unter Umständen überstimmt werden. Im Bundesrat übt die Gesamtheit der Bundesstaaten die Reichsgewalt aus. Der Bundesrat hat nicht bloß bei der Reichsgesetzgebung mit- zuwirken, sondern die Reichsgesetze auch vorzubereiten und für Ausführung, soweit sie nicht dem Kaiser besonders zugewiesen ist, Sorge zu tragen. Der Kaiser beruft und schließt den Bundesrat. Den Vorsitz bei den Verhandlungen führt der vom Kaiser ernannte Reichskanzler oder dessen Stellvertreter. Der Reichstag bildet die einheitliche Vertretung des ganzen deutschen Volkes. Die Anzahl der gewählten Vertreter beträgt 397. Wähler ist jeder männliche Deutsche, der das 25. Lebens- jähr zurückgelegt hat, sich nicht unter Vormundschaft oder im Konkurse befindet, keine Armenunterstützung empfängt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Für die aktiven Militär- Personen ruht das aktive Wahlrecht, um von der Armee jegliches Parteigetriebe fernzuhalten. Wählbar ist jeder Wähler, der einem Bundesstaate mindestens einem Jahre angehört hat. Jeder Reichstagsabgeordnete wird in einem besondern Wahlkreis gewählt. Das Deutsche Reich ist in 397 Wahlkreise geteilt, von denen jeder t bei Erlaß des Wahlrechts (der von 1869 war für die Folgezeit maßgebend) etwa 100000 Einwohner zählte. Darnach entfallen an Abgeordneten auf Preußen 236, Bayern 48, Sachsen 23, Württemberg 17, Elsaß-Lothringen 15, Baden 14, Hessen 9, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig und Hamburg je 3, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha und Anhalt je 2 und auf die übrigen 11 Bundesstaaten je 1. Zur Ausführung der Wahlen werden die Wahlkreise in Wahlbezirke, von denen keiner über 3500 Seelen zählen darf, zerlegt und Wahlvorstände für diese gebildet. Die Wahl ist allgemein (jeder Deutsche kann wählen), gleich (alle Stimmen gelten einzeln gleich viel), direkt (der Abgeordnete wird unmittelbar gewählt) und geheim (wählbar durch Abgabe

3. Der erste geschichtliche Unterricht - S. 68

1872 - Heidelberg : Weiß
— 68 — p ' dernselben Jahre (1806) brach ein Krieg mit Preußen der ist Friedrichs des Großen war aus dem Heere Sts1; a Ju emer einzigen Schlacht (bei Jena und Aner-ftadt) ward das preußische Heer vollständig besiegt. 9itoar nfl6m mt_ Rußland zu Gunsten Preußens am Kampfe Anteil; aber in gwet Mutigen Schlachten (bei Eilau und Friedland) behielt Napoleon die Oberhand über die bereinigte preußisch-russische Armee. Im nh h?r fffft ^eu6en olles Land zwischen dem Rhein und der Elbe an Frankreich abtreten. Zn diesem deutschen Lande nahm Napoleon noch Braunschweig und Kurhessen, und bildete daraus das Königreich Westfalen, das er seinem jüngsten Bru-der Hieronymus gab. Schon vorher hatte er Länder und Kronen wie spielwaren an leine Brüder und Freunbe verschenkt. Sein , L2'Ublül0 »ar König von Hollanb, sein Schwager Mw L ^omg von Neapel, sein ältester Brnber Joseph König bor Spanien geworben. Sahr 1809 unternahm Österreich nochmals einen Kamp Imijj gegen Napoleon. Und wirklich würde der allgewaltige Kaisei bnn dem tapfern Erzherzog Karl bei Aspern und Eßlingen un wett Wien zum ersten Male besiegt. Allein wenige Wochen nachhe, gewann Napoleon m berselben Gegenb die Schlacht bei Wagram und Österreich mußte im Frieden zu Wi en anfs nette einen großer 7,e Jemem Sä.nber (Salzburg, einen Teil von Galizien und bi< iltrnchen Provinzen) Napoleon ttnb seinen Verbünbeten überlassen diese Zeit fallen die helbenmütigeit Kämpfe der Ttiroler (An-breas Hofer 1810). 63. Napoleons Zug nach Rußland. (1812). Durch die Siege über Preußen und Österreich war Napoleon auf den Höhepunkt feiner Macht gelangt. Niemanb wagte es, seinem Willen entgegenzuhaubelu. Nur England war noch uttbc-jicgt; feine mächtige Flotte hatte selbst die französische wieberholt geschlagen (bei Abukir und bei Trafalgar durch Nelson). Napoleon bot daher alles auf, England auf jebe erhebliche Weise zu schaben. % verbot ollen Verkehr mit England nnb den Verkauf englischer Waren. Alle Küsten und Häfen- des Festlanbs sollten den Eng-Iändern verschlossen bleiben, und dadurch jeder Handel mit ihnen aufhören. (Kontinentalsperre.) _ Doch der russische Kaiser lex an der weigerte sich, dieser Handelssperre beizutreten und würde deshalb von dem französischen Diktator mit Krieg überzogen.

4. Von 1648 bis zur Gegenwart - S. 210

1911 - Leipzig : Quelle & Meyer
210 Das Zeitalter der Verfassungs- und Einheitskämpfe schlagen worden; die italienische Flotte besiegte Admiral Teget-h o f f bei L i s s a (20. Juli). Als aber die österreichische Südarmee zur Verteidigung Wiens abberufen wurde, drangen die Italiener wieder vor. am Main Auch die süddeutschen Truppen waren von der preußischen Main- armeeunter Vogel v. Falkenstein, dann unter Manteuffel, in einer Reihe von Gefechten zurückgedrängt worden, so daß die preußischen Truppen Würzburg und Nürnberg erreichten. Friede Napoleon Iii., der gehofft hatte, daß sich die beiden deutschen Mächte in einem langen Kriege zerfleischen würden, suchte gleich nach der Schlacht von Königgrätz als Vermittler aufzutreten. Österreich hatte ihm Venetien abgetreten, damit er es Italien überlasse und dieses vom Bündnis mit Preußen abwendig mache. Bismarck hielt es nicht für geraten, Napoleon schroff zurückzuweisen. Unter großen Schwierigkeiten setzte er es durch, daß König Wilhelm darauf verzichtete, Sachsen oder österreichisches Gebiet zu erwerben. Es kam am 26. Juli zum Waffenstillstand von Nikolsburg, dem der Friede zu Prag folgte (23. August). Österreich schied aus Deutschland aus und verzichtete zugunsten Preußens auf seine Rechte auf Schleswig-Holstein. Preußen verleibte außerdem Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt am Main ein. Den süddeutschen Staaten wurde ein günstiger Frieden gewährt. Am 3. Oktober erkannte zu Wien Österreich die Vereinigung Venetiens mit Italien an. § 183. Zeit des Norddeutschen Bundes. Erst durch die neuen Erwerbungen war Preußen ein in sich zusammenhängender Staat geworden, der von der Memel bis zur Mosel und von der Königsau bis zur Oppa fast ganz Norddeutschland umfaßte. Diese Machtstellung nutzte Bismarck nicht, wie ihm wohl geraten wurde, dazu aus, den Absolutismus in Preußen wieder einzuführen. Vielmehr bot er dem Land-Ende des tag die Hand zur Versöhnung, indem er Indemnität für die ohne ver-Kpreißenin fassungsmäßige Genehmigung geleisteten Ausgaben nachsuchte und damit das parlamentarische Bewilligungsrecht anerkannte. Das am Tage von Königgrätz gewählte Abgeordnetenhaus, in dem die neugegründete nationalliberale Partei einflußreich wurde, nahm die zur Versöhnung dargebotene Hand an und sprach mit der Annahme des Indemnitätsgesuches der Regierung ihr Vertrauen aus (September 1866). Nun konnte Bismarck an die Lösung der deutschen Frage gehen. Zwar durfte er, um Napoleon Iii. nicht zu verletzen, die süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg, Hessen-Darmstadt und Baden Bündnisse nicht in ein engeres Bundesverhältnis zu Preußen bringen; aber ^utechen * es gelang ihm, heimlich Schutz- und Trutzbündnisse mit ihnen zu Staaten schließen, nach denen ihre Truppen nach preußischem Muster organisiert werden und im Fall eines Krieges unter den Befehl des Königs von Preußen treten sollten.

5. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 61

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 61 - lndischen Landesteile entspringen, tritt Se. Majestt der König von Dnemark an Ihre Majestten den König von Preußen und den Kaiser von sterreich die jtlndischen Besitzungen ab, die sdlich von der Sdgrenze des Amtes Ribe liegen, nmlich das jtlndische Mgeltondern, die Insel Amrum, die jtlndischen Teile der Inseln Fhr, Sylt und Rm usw. Dagegen willigen Ihre Majestten der König von Preußen und der Kaiser von Osterreich ein, da ein gleichwertiger Teil von Schleswig, der auer der Insel Aar die Gebiete umfat, die dazu dienen, die Verbindung des vorhin er-whnten Amtes Ribe mit dem brigen Jtland herzustellen und die Grenzlinie zwischen Jtland und Schleswig in der Gegend von Kolding zu verbessern, von dem Herzogtum Schleswig getrennt und dem Knigreich Dnemark einverleibt werde. Art. 8. Um eine gerechte Verteilung der Staatsschulden der dnischen Monarchie im Verhltnis der Bevlkerungszahl des Knigreichs und der Herzog-tmer zu erzielen und zugleich den unbersteigbaren Schwierigkeiten zu begegnen, die eine ins einzelne gehende Aufstellung der gegenseitigen Ansprche und Rechte erzeugen wrde, haben die hohen vertragschlieenden Teile den Anteil an der Staatsschuld der dnischen Monarchie, der zu Lasten der Herzogtmer gesetzt werden soll, auf die runde Summe von 29 Millionen Taler (dnischen Geldes)1) festgesetzt. Art. 12. Die Regierungen von Preußen und sterreich werden sich von den Herzogtmern die Kriegskosten zurckerstatten lassen. Art. 19. Die Untertanen, die in den durch den gegenwrtigen Vertrag ab-getretenen Gebieten heimatberechtigt sind, sollen kraft einer vorhergehenden vor einer zustndigen Behrde abgegebenen Erklrung während eines Zeitraumes von sechs Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikationen an gerechnet, das volle und ganze Recht haben, ihre beweglichen Gter unter Freiheit von Zllen fortzufhren und sich mit ihren Familien in die Staaten Seiner dnischen Majestt zu begeben, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft als dnischer Untertan er-halten bleibt. Ihre unbeweglichen Gter, die in dem abgetretenen Gebiete liegen, bleiben ihnen erhalten.....2). Art. 23. Um mit allen ihren Krften zur Beruhigung der Gemter bei-zutragen, erklären und versprechen die hohen vertragschlieenden Teile, da kein anllich der letzten Ereignisse blogestelltes Individuum, welches Standes und welcher Stellung es auch sei, in seiner Person oder in seinem Eigentum wegen seines Verhaltens oder seiner politischen Ansichten verfolgt, beunruhigt oder belstigt werden soll. *) 100 dnische gleich 75 preuischen Talern. z) Die Verschiedenheit der Auslegung dieser Bestimmung seitens der preuischen und dnischen Behrden fhrte zu einem unerwnschten Ergebnis; es wurden nmlich die Nachkommen jener Nordschleswiger, die fr Dnemark sich entschieden oder optiert hatten, von Preußen nicht als preuische und von Dnemark nicht als dnische Untertanen an-erkannt. Und so bildete sich die Gruppe der staatenlosen Optantenkinder. Die hieraus ent-standenen langjhrigen Reibereien wurden durch den sogenannten Optantenvertrag vom 11. Januar 1907 beseitigt. In diesem Vertrag verpflichtete sich Preußen, den in seinem Staatsgebiet wohnenden Optantenkindern auf ihren Antrag die preuische Staats-angehrigkeit zu verleihen, während Dnemark versprach, den Optantenkindern, die nicht Preußen werden wollten, den Aufenthalt in Dnemark nicht verwehren zu wollen.

6. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 116

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
116 schaffen sind. Ein Gesetz der die Pensionen der Offiziere und Soldaten und der die Untersttzung ihrer Hinterbliebenen soll fr das gesamte deutsche Heer die An-sprche gleichmig regeln, die der gleichen Hingebung fr das Vaterland an den Dank der Nation zustehen. Geehrte Herren, mge die Wiederherstellung des Deutschen Reiches fr die deutsche Nation auch nach innen das Wahrzeichen neuer Gre sein; mge dem deutschen Reichskriege, den wir so ruhmreich gefhrt, ein nicht minder glorreicher Reichsfrieden folgen, und mge die Aufgabe des deutschen Volkes fortan darin beschlossen sein, sich in dem Weltkampfe um die Gter des Friedens als Sieger zu erweisen! Das walte Gott! 68. Die Verfassung des Deutschen Reiches. Quelle: Die Verfassungsurkunde vom 16. April 1871. Fundort: Karl Pannier, Die Verfassung des Deutschen Reiches. 19. Aufl. Leipzig o. I. S. 1351. Se. Majestt der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Se. Majestt der König von Bayern, Se. Majestt der König von Wrttemberg, Se. Knigliche Hoheit der Groherzog von Baden und Se. Knigliche Hoheit der Groherzog von Hessen und bei Rhein fr die sdlich vom Main belegenen Teile des Groherzogtums Hessen schlieen einen ewigen Bund zum Schutze des Bndesgebietes und innerhalb desselben gltigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben. I. Bundesgebiet. Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Wrttemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz-burg-Sondershausen, Waldeck, Reu ltere Linie, Reu jngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lbeck, Bremen und Hamburgs). Ii. Reichsgesetzgebung. Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes bt das Reich das Recht der Ge-setzgebung nach Magabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, da die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen..... Art. 3. Fr ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Jndigenat^) mit der Wirkung, da der Angehrige (Untertan, Staatsbrger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als' Inlnder zu behandeln und demgem zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu ffentlichen mtem, zur Erwerbung von Grundstcken, zur Erlangung des Staatsbrgerrechts und zum Gensse aller sonstigen brgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist..... x) Durch Gesetz vom 9. Juni 1871 wurde Elsa-Lothringen, durch Gesetz vom 15. Dezember 1890 Helgoland mit dem Deutschen Reiche vereinigt. a) Heimatrecht.

7. 1861 - 1871 - S. 21

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
9. Friedensvertrag von Prag vom 23. Huguft 1866 21 melden und binnen sechs Monaten zu liquidieren sind. Preußen und (Österreich werden sich in dieser Kommission vertreten lassen, und es steht allen übrigen Bundesregierungen zu, ein Gleiches zu tun. Art. 8. Österreich bleibt berechtigt, aus den Bundesfestungen das kaiserliche Eigentum und von dem beweglichen Bundeseigentum den matrikularmäßigen Knteil (Österreichs fortzuführen oder sonst darüber zu verfügen; dasselbe gilt von dem gesamten beweglichen vermögen des Bundes. Art. 9. Den etatsmäßigen Beamten, Dienern und Pensionisten des Bundes werden die ihnen gebührenden beziehungsweise bereits bewilligten Pensionen pro rata der Matrikel zugesichert; jedoch übernimmt die Kgl. preußische Regierung die bisher aus der Bundes-matrikularkasse bestrittenen Pensionen und Unterstützungen für Offiziere der vormaligen schleswig-holsteinischen Armee und deren Hinterlassene. Art. 10. Der Bezug der von der Kais. Österreichischen Statthalterschaft in Holstein zugesicherten Pensionen bleibt den Interessenten bewilligt. Die noch in Gewahrsam der Kais. (Österreichischen Regierung befindliche Summe von 449,500 tllrn. dänischer Reichsmünze in 4prozentigen dänischen Staatsobligationen, welche den holsteinschen Finanzen angehört, wird denselben unmittelbar nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags zurückerstattet. Kein Angehöriger der Herzogtümer Holstein und Schleswig und kein Untertan Ihrer Majestäten des Königs von Preußen und des Kaisers von (Österreich wird wegen seines politischen Verhaltens während der letzten Ereignisse und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in feiner Person oder seinem (Eigentum beanstandet werden, ctrt. 11. Se. Maj. der Kaiser von (Österreich verpflichtet sich, behufs Deckung eines Teils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Se. Maj. den König von Preußen die Summe von 40 Millionen preußischer Taler zu zahlen, von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Se. Maj. der Kaiser von (Österreich laut Artikel 12 des gedachten wiener Friedens vom 30. ©kt. 1864 noch an die Herzogtümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit 15 Millionen preußischer Taler und als Äquivalent der freien Verpflegung, welche die preußische Armee bis zum Friedensschlüsse in den von ihr okkupierten österreichischen Landesteilen haben wird, mit 5 Millionen preußischer Taler in Abzug gebracht werden, so daß nur 20 Millionen preußischer Taler bar zu zahlen bleiben. Die Hälfte dieser Summe wird gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags, die zweite Hälfte drei Wochen später zu Oppeln bar berichtigt werden. Art. 12. Die Räumung der von den Kgl. preußischen Truppen besetzten österreichischen Territorien wird innerhalb drei Wochen nach dem Austausch der Ratifikationen des Friedensvertrags vollzogen fein, von dem Tage des Ratifikationstaufches an werden die preußischen Generalgouvernements ihre Funktionen auf den rein militärischen Wirkungskreis beschränken. Die besonderen Bestimmungen, nach welchen diese Räumung stattzufinden hat, sind in einem abgesonderten Protokoll festgestellt, welches eine Beilage des gegenwärtigen Vertrags bildet.

8. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 30

1911 - Breslau : Hirt
30 Die Begrndung der sterreichisch-ungarischen Gromacht. 19. der ihn begleitete, zum zweitenmal in der Hauptstadt ein. Ludwig knpfte daher die abgebrochenen Unterhandlungen wieder au. Man forderte jetzt von ihm, er solle seinen Enkel durch seine Heere aus Spanien ver-treiben. Der König erbot sich, Hilfsgelder zur Vertreibung Philipps zu zahlen, weigerte sich jedoch beharrlich, seine Heere gegen ihn auszusenden. Der Um- Aber im folgenden Jahre wendete sich das Glck zugunsten des Knigs. schwung. ^ ^ Herzogs von Vendme vernichtete die Hoffnung Karls in Spanien. Noch wichtiger war, da in London das Whigministerium gestrzt, Marlborough vom Kriegsschauplatze abberufen wurde und die Tories einen Frieden abzuschlieen wnschten. Als im Jahre 1711 Kaiser Joseph I. starb und sein Bruder Karl Vi. zur Regierung kam, lste sich die groe Allianz auf. Die Seemchte schlssen mit Ludwig Xiv. den Frieden zu Utrecht (1713); Kaiser und Reich setzten den Krieg fort, fhrten ihn aber so un-glcklich, da sie in Rastatt und Baden (im Aargau) den Utrechter Beschlssen beitreten muten (1714). 19. Der Friede zu Utrecht. Die Grundlage des Friedens bildete die fr alle Zeiten ausgesprochene Trennung der Knigreiche Frankreich und Spanien. Friede zu Philipp V. erhielt Spanien und seine Kolonien, verzichtete aber aus Utrecht 1713. ^ Erbfolgerecht in Frankreich zugunsten des Hauses Orleans, während die franzsischen Prinzen auf die Nachfolge in Spanien verzichteten. Der Herzog von Savoyen erhielt Sizilien als Knigreich, der Kaiser die spanischen Niederlande, Neapel, Mailand, Mantua und Sardinien, Eng-land die Anerkennung der Erbfolge des Hauses Hannover (Georg I. 17141727) sowie von Spanien Menorca und Gibraltar und von Frank-reich die Hudsonbailnder, Neuschottland und Neufundland. Den Nieder-landen wurde das Besatzungsrecht in einigen festen Pltzen der bisher Spanischen Niederlande eingerumt; beide Seemchte schlssen gnstige Handelsvertrge mit Spanien ab. Preußen erlangte die Anerkennung des Knigstitels und des Besitzes derjenigen Erwerbungen, die es bereits während des Krieges aus der Orauischeu Erbschaft" gemacht hatte (Neuenburg*), Mrs und Ltgen), sowie Obergeldern und verzichtete anderseits zugunsten Frankreichs auf das Frstentum Oranien (Orange, an der Rhone), das gleichfalls zu dieser Erbschaft gehrte. Fr das Reich wurde der Friede von Ryswyk besttigt; Straburg blieb dem-gem französisch. Die beiden Kurfrsten von Bayern und Eln, die sich an Frankreich angeschlossen hatten und deshalb nach der Schlacht bei Hchstdt gechtet worden waren, erhielten ihre Lnder und Wrden zurck. Frankreich Der lange Krieg hatte die Hilfskrfte Frankreichs fast erschpft; die "Jeir Bevlkerung litt unter schwerem Steuerdruck, der frhere Wohlstand war zurckgegangen. Die Monarchie hatte ihre glnzende Stellung schon vor *) Franzsisch Neuchtel, flschlich bisweilen Neufchtel geschrieben.

9. Die mittlere und neue Welt - S. 208

1873 - München : Lindauer
208 das Endresultat der Ausschußberatungen in einem Hauptentschädigungsplaue, dessen Inhalt der deutsche Reichstag zu Regens bürg unter dem Namen „Neichsdepntations-Hanpt-schluß" am 25. Februar 1803 annahm. Die wichtigsten Bestimmungen dieses Aktenstückes waren: Der Kurfürst Mar Iv von Pfalzbaiern erhält die Hochstifter Würzburg, Bamberg, Augsburg (doch nicht die Reichsstadt^, Fr ei sin g, einen Teil von Eichstädt und Passau, 13 Reichsabteien, 15 Reichsstädte, die Stadt Mühldorf am Inn und 2 Reichsdörfer; der Großherzog Ferdinand Ii von Toskana bekommt für sein Land (er hatte es 1799 an Frankreich abtreten müssen) das neugebildete Kurfürstentum Salzburg; der Kurerzkanzler von Mainz, Karl Theodor von Dalberg, bekommt die Reichsstadt und das Bistum Regensburg- welches zum Erzbistum erhoben wird; der Markgraf von Baden empfangt das pfälzische Land am rechten Rheinufer mit den Städten Heidelberg und Mannheim und dazu den Titel „Kurfürst". Den Titel „Kurfürst" bekommen außerdem noch der Herzog von Württemberg und der Landgraf von Hessen-Kassel,, so daß Deutschland fortan 12 Kurländer zählt. Die Mannesklöster stehen zur Verfügung der Landesfürsten, die Frauenklöster, welche Klausur haben, sollen im Einverständnisse mit dem Diöcesanbischofe säkularisiert werden. Der Deutsch-Orden und der Malteser-Orden sind von der Säkularisation ausgenommen. Die Schweiz erhielt durch die Mediationsakte vom 10. Februar 1803 eine neue Einteilung in 19 Kantone; der Kanton Wallis wurde wegen der zur Verbindung Frankreichs mit Italien dienenden Simplonstrasse mit Frankreich vereinigt. Der Erbprinz Ludwig von Parma entsagte seinem Lande zu Gnnsteu Frankreichs und bekam dafür Toskana mit dem Titel eines Königs von Etrurien (nach Ludwigs Tod führte seine Witwe, die Infantin Marie Louise vou Spanien, als Vormünderin ihres Sohnes die Regierung, mußte sie aber 1807 uiederlegeu mtb Etrurien an Frankreich überlassen). Die cisalpinischerepnblik erhielt in Napoleon Bonaparte einen Präsidenten, zugleich aber die Benennung italienische Republik. Die Stibrarifatioit, 1803. Nachdem in Baiern schon im Jahre 1802 die M endi-kant en--(Bettel-)Klöster aufgehoben worden waren, schritten 1803 sämtüche deutsche Fürsten, welche durch den Frieden zu Luue-ville Verluste erlitten hatten, zur Säkularisation der in ihren Territorien noch bestehenden Stifter und Klöster. Die A^t und Weise, wie eiuzelue Kommissäre dabei verfuhren, verletzte vielfach sowol einzelne Personen als ganze Gemeinden. Unersetzliche Werke der Wissenschaft und Kunst und viele Denkmäler der Geschichte gingen bei dieser Gelegenheit zll Grunde. Die Mitglieder der aufgehobenen Klöster wurdeu teils pensioniert, teils für den Unterricht und Kirchendienst verwendet, teils in sogenannten Centralklöstern untergebracht. Für Baiern wurde die Säkularisation namentlich dadurch sehr nachteilig, daß die großen Besitzungen und Kapitalien,

10. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 289

1868 - München : Lindauer
289 Bayern unter Karl Albrecht. auf die Feuerherde, ein Servisgeld zur Ablösung der Ein- quartierungslast inländischer Truppen und im Jahre 1719 statt Naturallieserungen an die Armee eine Fourage-Abgabe ein- geführt. — Zu dem im Jahre 1701 eingeführten Amortisa- tions-Gesetz, welches todten Händen, d. i. den Stiftern und Klöstern die Erwerbung liegender Güter verbot, wurde 1717 das Verbot hinzugefügt, neue Klöster zu stiften. — Für Volks- bildung konnte in diesen bedrängten Zeiten wenig geschehen, doch zeigten sich hin und wieder Regungen des wissenschaftlichen Geistesebenso konnte für die Erweiterung des baye- rischen Gebietes unter dem Drucke der kriegerischen Ereignisse nur wenig geschehen. Emanuel kaufte das bei Wiesensteig ge- legene Dürnau und Gameltshausen und verband nach Ab- gang der Grafen von Tilly (1724) die Lehen Freistadt, Holnstein und Hohenfels wieder mit Bayern. Trotz der herben Schlage, die Bayern durch Oesterreich er- litten hatte, sandte Max Ii Emanuel 1717 dem Kaiserhause Hilsstruppen gegen die Türken und schloß sich demselben durch die Vermählung seines ältesten Sohnes, Karl Albrecht, mit Amalia, der jüngeren Tochter des verstorbenen Kaisers Joseph, enger an (1722). Dabei mußte jedoch von Seite Bayerns für den Fall, daß Kaiser Karl Vi ohne männliche Nachkommen sterben würde, auf alle Ansprüche auf Oesterreich verzichtet werden. In den letzten Lebenstagen Emanuels erfolgte noch eine An- näherung zwischen den bayerischen und pfälzischen Gliedern des Hauses Wittelsbach durch Abschluß eines Familien-Ver- trages zu München (15. Mai 1724), durch welchen sich die Wittelsbacher gegenseitig Beistand zusagten, die gemeinsame Führung des Reichsvikariats feststellten und das Recht der gegenseitigen Erbfolge neuerdings bestätigten. Im 64. Jahre seines Lebens erkrankte Max Emanuel schwer und starb unter Gebet und Thränen über die vielfachen Verirrungen, deren er sich schuldig gemacht, am 26. Februar 1726. Seine Wittwe Therese Kunigunde folgte ihm am 10. März 1730 nach. 8 100. Karl Albrecht (1726-1745), des Kurfürsten Mar Ii Emanuel ältester Sohn und Nachfolger, dachte beim Antritte seiner Negierung ernstlich daran, die Leiden seines Volkes zu heilen und die Schulden des Landes zu mindern. Er Sattler, bayer. Geschichte. in
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